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§§ 399 bis 403 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§§ 399 bis 403 (weggefallen)


§§ 399 bis 403 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert






 

Frühere Fassungen von §§ 399 bis 403 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 2 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1824
aktuell vorher 01.08.2006Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
aktuellvor 01.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von §§ 399 bis 403 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf §§ 399 bis 403 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 2 ArbGrdFortG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 235b (weggefallen)". d) Die Angabe „§§ 397 bis 403 (weggefallen)" wird durch die Angaben „§ 397 Automatisierter ... „§ 397 Automatisierter Datenabgleich §§ 398 bis 403 (weggefallen)" ersetzt. 1a. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort ... oder dem Bezug von Leistungen stehen." 8. Die Angabe „§§ 397 bis 403 (weggefallen)" wird durch die Angabe „§§ 398 bis 403 (weggefallen)" ... 397 bis 403 (weggefallen)" wird durch die Angabe „§§ 398 bis 403 (weggefallen)" ersetzt. 9. Dem § 434j Abs. 2 wird folgender Satz ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 2 9. SGBIIÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... durch beauftragte Dritte". d) In der Angabe zu den §§ 398 bis 403 wird die Angabe „398" durch die Angabe „399" ersetzt. 1a. § ...