§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit
Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst
V. v. 15.10.1965 BGBl. I S. 1719; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 5 BRiNV Versagung der Genehmigung ... für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn der Richter sie nach den §§ 4, 39 , 40 oder 41 des Deutschen Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf oder ein sonstiger gesetzlicher ...
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