1Eine Stelle, die nach
§ 3 Absatz 11 Satz 1 der Klärschlammverordnung vom
15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch
Artikel 74 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, als Untersuchungsstelle bestimmt worden ist, gilt als unabhängige Untersuchungsstelle nach
§ 33 Absatz 2 Satz 1 fort.
2Soweit
§ 33 Anforderungen enthält, die über die Anforderungen der bisherigen landesrechtlichen Vorschriften hinausgehen, sind diese Anforderungen ab dem 1. April 2018 zu erfüllen.
3Wurde die Bestimmung nach Satz 1 befristet und endet diese Befristung vor dem 1. April 2018, so gilt sie bis zum 1. April 2018 als Notifizierung im Sinne des
§ 33 fort.
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465