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§ 39 - Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

Artikel 1 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 97
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 39 Verbot der Anwendung



(1) 1Es ist verboten, ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt entgegen den Zulassungsbedingungen anzuwenden. 2Dies gilt nicht, wenn das Tierarzneimittel nach den Artikeln 112 bis 114 der Verordnung (EU) 2019/6 vom Tierarzt selbst oder auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung angewendet wird.

(2) Es ist verboten, ein nach § 4 Absatz 1 freigestelltes Tierarzneimittel bei nicht in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Tierarten anzuwenden.

(3) Es ist verboten, ein im Sinne von § 37 Absatz 3 bedenkliches Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt, das keiner Zulassung oder Registrierung bedarf, bei Tieren anzuwenden.

(4) 1Es ist verboten, Stoffe oder Stoffzusammenstellungen bei Tieren anzuwenden oder zu verabreichen, um

1.
Tierkrankheiten zu heilen oder zu verhüten,

2.
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen,

3.
eine medizinische Diagnose zu erstellen oder

4.
eine Tötung durch das Einschläfern eines Tieres durchzuführen.

2Satz 1 gilt nicht, wenn der Stoff oder die Stoffzusammenstellung

1.
als Tierarzneimittel oder Arzneimittel zugelassen oder registriert ist,

2.
als Tierarzneimittel nach § 4 Absatz 1 von der Zulassung freigestellt ist oder

3.
in einem Tierarzneimittel enthalten ist, das in einem Betrieb hergestellt wurde, der der allgemeinen Anzeigepflicht nach § 79 Absatz 1 unterliegt.

(5) Es ist verboten, einem der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tier pharmakologisch wirksame Stoffe zu verabreichen, wenn diese Stoffe in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2203 (ABl. L, 2023/2203, 23.10.2023) geändert worden ist, aufgeführt sind.





 

Frühere Fassungen von § 39 TAMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung EU-rechtlicher Verweisungen im Tierarzneimittelgesetz
vom 14.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 97

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 TAMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 TAMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 87 TAMG Strafvorschriften
... Produkt herstellt oder auf dem Markt bereitstellt, 3. entgegen § 39 Absatz 5 einen dort genannten Stoff verabreicht, 4. entgegen § 42 oder § 45 Absatz 1 ...
§ 89 TAMG Bußgeldvorschriften (vom 01.04.2024)
... Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt handelt, 5. entgegen § 39 Absatz 2 oder § 50 Absatz 2 oder 3 ein Tierarzneimittel anwendet, 6. entgegen § 39 ... 39 Absatz 2 oder § 50 Absatz 2 oder 3 ein Tierarzneimittel anwendet, 6. entgegen § 39 Absatz 3 ein bedenkliches Tierarzneimittel oder ein bedenkliches veterinärmedizintechnisches Produkt ... oder ein bedenkliches veterinärmedizintechnisches Produkt anwendet, 7. entgegen § 39 Absatz 4 Satz 1 einen Stoff oder eine Stoffzusammenstellung anwendet oder verabreicht, 8. entgegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung EU-rechtlicher Verweisungen im Tierarzneimittelgesetz
V. v. 14.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 97
Artikel 1 1. EURVTAMGAnpV
... L 180 vom 21.5.2021, S. 81)" ersetzt. 2. In § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und § 39 Absatz 5 werden jeweils die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2021/621 (ABl. L 131 vom ...