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§ 3 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz

§ 3 Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs



(1) 1Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 37a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn

1.
der zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzte Strom

a)
über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe des § 4 bezogen wird oder

b)
aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird und

2.
der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und

3.
der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist.

2§ 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Für das Inverkehrbringen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 37a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. 2Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gelten durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Verkehr als in Verkehr gebracht im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wenn diese Kraftstoffe keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind.

(3) 1Für Verpflichtete oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 37a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. 2Im Fall von Absatz 2 Satz 2 erfolgt das Inverkehrbringen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs durch den Betreiber der Tankstelle. 3Betreiber der Tankstelle ist diejenige Person, die die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Tankstelle besitzt.

(4) Werden erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet, ist der Einsatz als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe dem Inverkehrbringen gleichgestellt, wenn der Einsatz im deutschen Steuergebiet erfolgt.

(5) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des jeweiligen erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1 mit dem Faktor 3 multipliziert.

(6) Die Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs

1.
mit dem Faktor 3 und

2.
mit den im anerkannten Nachweis nach § 14 ausgewiesenen Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule sowie

3.
mit dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach der Anlage zu dieser Verordnung, wenn der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nachweislich in Straßen- oder Schienenfahrzeugen verwendet wird.

(7) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf

1.
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die in der Europäischen Union hergestellt worden sind, und

2.
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden.

(8) 1Werden erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet, so berichtet der Nachweispflichtige der zuständigen Behörde über die energetische Menge aller im Verpflichtungsjahr erzeugten Produkte, die aus dem Herstellungsprozess stammen, in dem die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Zwischenprodukt verwendet wurden. 2Die zuständige Behörde gibt Näheres über Inhalt und Format im Bundesanzeiger bekannt.



 

Zitierungen von § 3 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 37. BImSchV Anerkannte Nachweise
... die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt: 1. Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ...
§ 16 37. BImSchV Ausstellung von Nachweisen
... ist, so darf dieser Nachweis nicht mehr für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 3 Absatz 1 heranzogen werden. Der Nachweis ist in diesem Fall an die zuständige Behörde ...
§ 23 37. BImSchV Unwirksamkeit von Nachweisen
... ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 unwirksam, so entfällt der Anspruch nach § 3 auf Anrechenbarkeit des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nur unter folgenden ...
Anlage 37. BImSchV (zu § 3 Absatz 6 Nummer 3) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz