Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union (AbfRRL-UG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Verpackungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2020 VerpackG § 1, § 3, § 4, § 16

Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das durch Artikel 139 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Bis spätestens 31. Dezember 2025 sind von den im Geltungsbereich dieses Gesetzes anfallenden Verpackungsabfällen jährlich mindestens 65 Masseprozent zu recyceln, bis spätestens 31. Dezember 2030 mindestens 70 Masseprozent. Dabei muss das Recycling der einzelnen Verpackungsmaterialien bis spätestens 31. Dezember 2025 mindestens für Holz 25, für Aluminium und Kunststoffe 50, für Eisenmetalle und Glas 70 sowie für Papier und Karton 75 Masseprozent erreichen; bis spätestens 31. Dezember 2030 mindestens für Holz 30, für Kunststoffe 55, für Aluminium 60, für Glas 75, für Eisenmetalle 80 sowie für Papier und Karton 85 Masseprozent."

b)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „und 3" durch die Angabe „bis 5" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „dazu" die Wörter „konzipiert und" eingefügt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Verbundverpackungen sind Verpackungen, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialarten bestehen, die nicht von Hand getrennt werden können."

3.
In § 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern „oder Verwertung" die Wörter „, einschließlich des Recyclings, im Einklang mit der Abfallhierarchie" eingefügt.

4.
§ 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „eines der in Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „einer der in Absatz 2 Satz 1 und 2" und die Wörter „ist die Quote" durch die Wörter „sind die Quoten" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wenn die Hauptmaterialkomponente einen Masseanteil von 95 Prozent an der Verbundverpackung überschreitet, kann die nach Satz 3 einer Verwertung zugeführte Verbundverpackung vollständig auf die Quote der Hauptmaterialart angerechnet werden."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AbfRRL-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfRRL-UG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes
G. v. 27.01.2021 BGBl. I S. 140
Artikel 1 1. VerpackGÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
... Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt ...


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