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§ 3 - Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 (BBFestV 2017)

V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2295 (Nr. 45)
Geltung ab 13.07.2017; FNA: 860-2-17-5 Sozialgesetzbuch

§ 3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch



(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017

51,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,

48,8 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,

43,3 Prozentpunkte für Berlin,

43,9 Prozentpunkte für Brandenburg,

47,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,

47,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,

43,4 Prozentpunkte für Hessen,

44,6 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,

47,3 Prozentpunkte für Niedersachsen,

44,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,

57,2 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,

56,2 Prozentpunkte für das Saarland,

45,0 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,

45,2 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,

47,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und

45,9 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018

52,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,

49,3 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,

43,8 Prozentpunkte für Berlin,

44,4 Prozentpunkte für Brandenburg,

48,4 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,

48,2 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,

43,9 Prozentpunkte für Hessen,

45,1 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,

47,8 Prozentpunkte für Niedersachsen,

45,2 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,

57,7 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,

56,7 Prozentpunkte für das Saarland,

45,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,

45,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,

47,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und

46,4 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.