§ 3 - Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019 (BBFestV 2019)

V. v. 01.07.2019 BGBl. I S. 906 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2051
Geltung ab 05.07.2019; FNA: 860-2-17-7 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Wert nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 wird nach § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für alle Bundesländer auf 5,8 Prozentpunkte gemindert. Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt danach im Jahr 2018

53,9 Prozent für Baden-Württemberg,

50,3 Prozent für den Freistaat Bayern,

46,9 Prozent für Berlin,

43,6 Prozent für Brandenburg,

49,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,

55,9 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

51,0 Prozent für Hessen,

44,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

49,9 Prozent für Niedersachsen,

46,8 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

58,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,

52,9 Prozent für das Saarland,

45,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,

44,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,

49,4 Prozent für Schleswig-Holstein und

47,8 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019

51,7 Prozent für Baden-Württemberg,

48,1 Prozent für den Freistaat Bayern,

44,7 Prozent für Berlin,

41,1 Prozent für Brandenburg,

46,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,

52,4 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

48,5 Prozent für Hessen,

42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

48,0 Prozent für Niedersachsen,

44,6 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

55,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,

51,0 Prozent für das Saarland,

42,8 Prozent für den Freistaat Sachsen,

42,5 Prozent für Sachsen-Anhalt,

47,1 Prozent für Schleswig-Holstein und

45,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020

51,1 Prozent für Baden-Württemberg,

47,5 Prozent für den Freistaat Bayern,

44,1 Prozent für Berlin,

40,5 Prozent für Brandenburg,

46,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,

51,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

47,9 Prozent für Hessen,

41,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

47,4 Prozent für Niedersachsen,

44,0 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

55,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,

50,4 Prozent für das Saarland,

42,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,

41,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,

46,5 Prozent für Schleswig-Holstein und

45,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2051 m.W.v. 13. Dezember 2019

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Frühere Fassungen von § 3 BBFestV 2019

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2019Artikel 4 Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2051

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Zitierungen von § 3 BBFestV 2019

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BBFestV 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBFestV 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2051
Artikel 4 IntKBBG Änderung der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019
... die Wörter „für das Jahr 2020 festgelegt und" eingefügt. 2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für ...


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