Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BRAORefG k.a.Abk.)

G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 36
| |

Artikel 3 Änderung der Patentanwaltsordnung



Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 4a Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe".

b)
Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften".

c)
Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 10a Patentsachbearbeiter".

d)
In der Angabe zu § 30 werden die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze" ersetzt.

e)
In der Angabe zu § 34 werden die Wörter „personenbezogener Daten" durch die Wörter „von Daten" ersetzt.

f)
Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

§ 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung".

g)
Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst:

§ 45a (weggefallen)".

h)
Die Angabe zu § 52a wird wie folgt gefasst:

§ 52a Satzungskompetenz".

i)
Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit

§ 52b Berufsausübungsgesellschaften

§ 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe

§ 52d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

§ 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

§ 52f Zulassung

§ 52g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht

§ 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler

§ 52i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften

§ 52j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane

§ 52k Recht zur Beratung und Vertretung

§ 52l Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft

§ 52m Berufshaftpflichtversicherung

§ 52n Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung

§ 52o Patentanwaltsgesellschaft

§ 52p Bürogemeinschaft".

j)
In der Angabe zu § 60 werden die Wörter „Ausschluss von" durch das Wort „Verlust" ersetzt.

k)
Nach der Angabe zu § 95 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 95a Leitungspersonen

§ 95b Rechtsnachfolger".

l)
Die Angaben zu den §§ 97 und 97a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 97 Verjährung von Pflichtverletzungen

§ 97a Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme

§ 97b Anderweitige Ahndung".

m)
Vor der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe eingefügt:

„Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln".

n)
Die Angabe zu § 102a wird wie folgt gefasst:

§ 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen".

o)
Die Angaben zu den §§ 103 und 103a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Zweiter Unterabschnitt Berufsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

§ 103 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften

§ 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften

§ 103b Besonderer Vertreter

§ 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

§ 103d Vernehmung des gesetzlichen Vertreters".

p)
In der Angabe zu § 119 wird das Wort „Patentanwalts" durch die Wörter „des Mitglieds der Patentanwaltskammer" ersetzt.

q)
Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:

§ 120 (weggefallen)".

r)
Die Angaben zum Zehnten Teil werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Zehnter Teil Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften

§ 157 Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung

§ 158 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf

§ 159 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften

Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen

§ 161 Maßgabe nach dem Einigungsvertrag

§ 162 Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines eingetragenen Designs, des Schutzes einer Topographie, einer Marke, eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens oder eines Sortenschutzrechts (gewerbliche Schutzrechte) andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten;".

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Patentamts und des Patentgerichts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts" und die Wörter „dem Patentamt und dem Patentgericht" durch die Wörter „diesen Stellen" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist,

1.
andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 nicht vorliegen;

2.
andere vor Schiedsgerichten und vor anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsbehörden zu vertreten."

d)
In Absatz 4 wird das Wort „Jedermann" durch die Wörter „Jede Person" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Patentgerichts" durch das Wort „Bundespatentgerichts" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist."

4.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe

(1) Wird in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch aus einem der in § 4 Absatz 1 genannten Gesetze geltend gemacht wird oder für dessen Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist, einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, so kann ihr auf Antrag zu ihrer Beratung und zur Unterstützung eines Rechtsanwalts ein zur Vertretung bereiter Patentanwalt beigeordnet werden, wenn dies zur sachgemäßen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich erscheint.


(3) Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des beigeordneten Patentanwalts sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
der Patentanwalt erhält eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 und, wenn er eine mündliche Verhandlung oder einen Beweistermin wahrgenommen hat, eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 nach § 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes;

2.
Reisekosten für die Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung oder eines Beweistermins werden nur ersetzt, wenn das Prozessgericht vor dem Termin die Teilnahme des Patentanwalts für geboten erklärt hat."

5.
Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften".

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 2" die Wörter „oder nach § 10a Absatz 4" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer

1.
die technische Befähigung (§ 6) erworben hat,

2.
die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) absolviert hat,

3.
nach absolvierter Ausbildung die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und

4.
in dem Fall, in dem nicht lediglich eine Zulassung als Syndikuspatentanwalt erfolgen soll, nach bestandener Prüfung mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist.

Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7 Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 4 anzurechnen. Ein Syndikuspatentanwalt gilt nicht als Patentanwalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer wissenschaftlichen Hochschule ein Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer durch eine staatliche oder akademische Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Präsident des Patentamts" durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Präsident des Patentamts" durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt" und das Wort „Patentamt" durch das Wort „es" ersetzt.

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" und das Wort „Patentgericht" durch das Wort „Bundespatentgericht" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident des Patentamts" durch die Wörter „Das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

c)
In Absatz 2a Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vor der Entscheidung sind der Präsident des Bundespatentgerichts und die Patentanwaltskammer anzuhören."

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „bei dem Patentamt" durch die Wörter „beim Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Bundesamt der Justiz" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" und die Wörter „Patentgerichts und des Patentamts" durch die Wörter „Bundespatentgerichts und des Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

10.
In § 10 Absatz 1 und 5 werden jeweils die Wörter „der Präsident des Patentamts" durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

11.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Patentsachbearbeiter

(1) Abweichend von § 10 Absatz 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer

1.
ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat, das

a)
den Anforderungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 entsprochen hat oder

b)
an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften absolviert worden ist,

2.
nach dem Abschluss des Studiums im Inland mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat, wobei die Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Zulassung zumindest drei Jahre ausgeübt worden sein muss, und

3.
ein juristisches Studium im Sinne des § 7 Absatz 3 und 5 erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben, verkürzt sich die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 auf acht Jahre.

(3) § 7 Absatz 4 gilt für die Anrechnung des juristischen Studiums auf die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Tätigkeit entsprechend. Zudem ist eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts auf die Tätigkeit anzurechnen. Eine mit der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 vergleichbare Tätigkeit im Ausland ist mit bis zu drei Jahren anzurechnen.

(4) Personen, die nach Absatz 1 zur Prüfung zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts."

12.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Ausbilder" durch das Wort „Ausbildendem" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

13.
In § 14 Nummer 4 werden die Wörter „aus dem Dienst als Angehöriger des Patentamts" durch die Wörter „im Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

14.
§ 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Patentanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten."

15.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Patentanwälte" die Wörter „und zugelassene Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt.

b)
In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „In das Verzeichnis hat die Patentanwaltskammer einzutragen:" durch die Wörter „Die Patentanwaltskammer trägt in ihr Verzeichnis zu jedem Patentanwalt Folgendes ein:" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Patentanwaltskammer trägt in ihr Verzeichnis zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:

1.
den Namen oder die Firma;

2.
die Rechtsform;

3.
die Anschrift der Kanzlei;

4.
den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;

5.
die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassung;

6.
folgende Angaben zu den Gesellschaftern:

a)
bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf;

b)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;

7.
bei juristischen Personen: die Familiennamen, den oder die Vornamen und die Berufe der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs;

8.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans;

9.
den Zeitpunkt der Zulassung;

10.
bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;

11.
bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;

12.
die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;

13.
im Fall des § 27 Absatz 2 den Inhalt der Befreiung."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Patentanwalt" die Wörter „und einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt und wird das Wort „dessen" durch das Wort „deren" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

f)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unverzüglich

1.
sämtliche Daten, die für die Eintragung in das Verzeichnis nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln,

2.
Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen Daten erforderlich machen."

16.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze" ersetzt.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder."

17.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „personenbezogener Daten" durch die Wörter „von Daten" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Patentanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft oder die Rücknahme oder den Widerruf einer solchen Zulassung,

2.
die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder

3.
die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens.

(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit

1.
sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

2.
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung."

18.
§ 39a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:

„(4) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Patentanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Patentanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Patentanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung bei einem Patentanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Patentanwalts außerhalb des Patentanwaltsberufs, wenn für ein patentanwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde."

b)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.

19.
§ 41 wird wie folgt gefasst:

§ 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung

(1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er

1.
in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als

a)
Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar oder als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung,

b)
Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator oder

c)
Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar,

2.
in derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion befasst war, gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll,

3.
mit einer Angelegenheit, die einen vergleichbaren technischen oder naturwissenschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit im widerstreitenden Interesse geschäftlich oder beruflich befasst gewesen ist oder

4.
in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit für eine andere Partei bereits im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden ist.

(2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben

1.
mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder

2.
mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c zugrunde liegt. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Satz 1 ist in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 oder 4 beruht, nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information durch den Patentanwalt in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden."

20.
§ 41a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 52a" durch die Wörter „§ 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikuspatentanwalt erbracht werden. Der Syndikuspatentanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine patentanwaltliche Beratung im Sinne des § 3 Absatz 1 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine patentanwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1."

21.
In § 41b Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „öffentlich" durch das Wort „amtlich" ersetzt.

22.
§ 41c wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikuspatentanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „öffentlich" durch das Wort „amtlich" ersetzt.

23.
§ 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Patentanwalt muss

1.
in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof die Vertretung von Beteiligten übernehmen, wenn er ihnen auf Grund des § 133 des Patentgesetzes, des § 21 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 81a Absatz 2 des Markengesetzes, des § 24 des Designgesetzes oder des § 36 des Sortenschutzgesetzes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;

2.
in gerichtlichen Verfahren die Beratung einer Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei nach § 4a beigeordnet ist."

24.
In § 43a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 52a, § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung)" durch ein Komma und die Wörter „Berufsausübungsgesellschaften nach § 52b dieses Gesetzes oder nach § 59b der Bundesrechtsanwaltsordnung" ersetzt.

25.
In § 45 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sozien" durch das Wort „Mitgesellschafter" ersetzt.

26.
§ 45a wird aufgehoben.

27.
§ 45b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Berufsausübungsgemeinschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Sozietät" durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung" ersetzt.

28.
In § 51 Absatz 5 wird das Wort „Patentanwaltsgesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

29.
§ 52a wird aufgehoben.

30.
§ 52b wird § 52a.

31.
Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit


§ 52b Berufsausübungsgesellschaften


(1) Patentanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Gesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

1.
Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,

2.
Europäische Gesellschaften und

3.
Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht

a)
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

b)
eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 159.

§ 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe


(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentenanwälten auch gestattet

1.
mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,

2.
mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland oder nach § 157 berechtigt wären, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen,

3.
mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemeinschaftlich ausüben dürfen,

4.
mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Patentanwalt nach § 14 zur Versagung der Zulassung führen würde.

(2) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten im Sinne des § 3. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Patentanwaltsberufs dienen.

§ 52d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit


(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 52a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.

(2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung nach § 3 bekannt geworden ist. § 39a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 39a Absatz 4 Satz 2 bis 6 und nach § 155a Absatz 2 und 3 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.

(4) Patentanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, verstoßen.

(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, verstoßen.

§ 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft


(1) Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.

(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.

(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch andere als patentanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung nach § 3 besteht.

(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.

§ 52f Zulassung


(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Patentanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.

(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1.
die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen,

2.
die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und

3.
der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Patentanwaltskammer.

§ 52g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht


(1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

1.
Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,

2.
die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie

3.
Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen.

Die Patentanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 52f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 50 gilt entsprechend.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.

(3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(4) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Patentanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler


(1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt § 20 entsprechend.

(2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. § 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

1.
die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c Absatz 1, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i, 52j, 52m oder des § 52n nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Patentanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt,

2.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind, oder

3.
der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat.

Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

1.
nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung durch die Patentanwaltskammer nach § 52l Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet,

2.
nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie nach § 52l Absatz 4 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ist oder ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt oder

3.
nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustellungsbevollmächtigen bestellt, nachdem

a)
sie nach § 59l Absatz 4 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ist oder

b)
ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter weggefallen ist, oder

4.
ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der Pflicht des § 52l befreit worden ist.

(5) Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige Vollziehung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5, § 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwenden. Wird die Zulassung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.

(6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 48 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 47 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.

§ 52i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften


(1) Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. Haben sich Patentanwälte, Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.

(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.

(3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.

(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 52c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.

(5) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen.

§ 52j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane


(1) Nur Patentanwälte oder Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Bei der Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten sind Weisungen von Personen, die keine Patentanwälte sind, gegenüber Patentanwälten unzulässig.

(2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer einen der Versagungstatbestände des § 14 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde.

(3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.

(4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.

(5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 70 und 70a, die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind auf nichtpatentanwaltliche Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt

1.
bei nichtpatentanwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und

2.
bei nichtpatentanwaltlichen Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.

(6) Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

(7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

§ 52k Recht zur Beratung und Vertretung


(1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 befugt.

(2) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts.

(3) Soweit Berufsausübungsgesellschaften die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter und Vertreter. In deren Person müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.

§ 52l Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft


(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist.

(2) § 26 Absatz 2 und die §§ 27 und 28 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 27 Absatz 2 und 3 sowie § 28 entsprechend.

§ 52m Berufshaftpflichtversicherung


(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.

(2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung nach § 3 ergeben. § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 45 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

§ 52n Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung


(1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 52m vorbehaltlich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall 2.500.000 Euro.

(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 bei denen nicht mehr als zehn Personen patentanwaltlich oder in einem Beruf nach § 52c Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 Euro.

(3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall.

(4) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

§ 52o Patentanwaltsgesellschaft


Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft" führen.

§ 52p Bürogemeinschaft


(1) Patentanwälte können sich zu einer Gesellschaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von patentanwaltlichen Mandatsverträgen auftreten soll (Bürogemeinschaft).

(2) Eine Bürogemeinschaft können Patentanwälte auch mit Personen eingehen, die nicht zur Patentanwaltschaft zugelassen sind, es sei denn, die Verbindung ist mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar, und kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden. Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Patentanwalt nach § 14 Nummer 1, 2 oder 6 zur Versagung der Zulassung führen würde.

(3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Patentanwälte sind verpflichtet, angemessene organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten.

(4) § 52d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend."

32.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Patentanwaltsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften" durch die Wörter „Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

b)
Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen,

3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft

a)
die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,

b)
gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder

c)
die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist."

33.
In § 57 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

34.
§ 60 wird wie folgt gefasst:

§ 60 Verlust der Wählbarkeit

(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

1.
gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist,

2.
gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist,

3.
gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,

4.
wer in den letzten 15 Jahren aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) oder

5.
bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.

(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen."

35.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3 und 5" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 60 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme. Besteht gegen ein Mitglied des Vorstands der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätigkeit der Patentanwaltskammer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen.

(5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen."

36.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

§ 95 Absatz 2 und 4, § 102 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 97b, 102a und 102b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 97 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Patentanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,

1.
wenn gegen den Patentanwalt eine berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder

2.
während ein Verfahren nach § 108 anhängig ist."

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 95 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich scheint. § 95 Absatz 5, die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden."

37.
§ 70a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 103a" durch die Angabe „§ 97b" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „103 Abs. 2" durch die Angabe „§ 97a Absatz 2" ersetzt.

c)
Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 und 8 ersetzt:

„(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden.

(8) § 98 Absatz 2 gilt entsprechend."

38.
In § 74 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

39.
In § 82 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 52b Abs. 1" durch die Angabe „§ 52a Absatz 1" ersetzt.

40.
In § 85 Absatz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

41.
§ 87 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „den Vorstand der" durch das Wort „die" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „von Patentanwälten" durch die Wörter „der patentanwaltlichen Mitglieder" ersetzt.

42.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „eines" das Wort „patentanwaltlichen" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein patentanwaltliches Mitglied ist auf Antrag der für seine Ernennung zuständigen Behörde seines Amts zu entheben, wenn

1.
nachträglich bekannt wird, dass es nicht hätte ernannt werden dürfen,

2.
nachträglich ein Umstand eintritt, der seiner Ernennung entgegengestanden hätte, oder

3.
es seine Amtspflicht grob verletzt."

c)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der Patentanwalt und der Vorstand der" durch die Wörter „das patentanwaltliche Mitglied und die" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „einen Patentanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als patentanwaltliches Mitglied entlassen, wenn er" durch die Wörter „ein patentanwaltliches Mitglied auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es" ersetzt.

43.
§ 91 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „bestimmt" die Wörter „nach Anhörung der Patentanwaltskammer" eingefügt und werden nach dem Wort „ist" das Semikolon und die Wörter „er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören" gestrichen.

44.
In § 93 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der Vorstand der" durch das Wort „die" ersetzt.

45.
In § 94e Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

46.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Berufsordnung" die Angabe „nach § 52a" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn

1.
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, oder

2.
eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

(4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Patentanwalt oder die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat der patentanwaltlichen Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.

(5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Patentanwalt und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden."

47.
Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a und 95b eingefügt:

§ 95a Leitungspersonen

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind

1.
die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,

2.
die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,

3.
die Generalbevollmächtigten,

4.
die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie

5.
nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.

§ 95b Rechtsnachfolger

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden."

48.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „bei Verfahren gegen Patentanwälte" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „fünfundzwanzigtausend" durch das Wort „fünfzigtausend" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

1.
Warnung,

2.
Verweis,

3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

4.
Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

49.
Die §§ 97 und 97a werden durch die folgenden §§ 97 bis 97b ersetzt:

§ 97 Verjährung von Pflichtverletzungen


(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, nach 20 Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

1.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

2.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und

3.
einer Aussetzung des Verfahrens nach § 102b.

(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

§ 97a Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme


(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht entgegen, dass der Vorstand der Patentanwaltskammer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 70). Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 70a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen und Beweismittel eingeleitet werden, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Patentanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist.

§ 97b Anderweitige Ahndung


Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn

1.
durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder

2.
das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.

Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt."

50.
Vor § 98 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln".

51.
In § 100 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Patentanwaltsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

52.
In § 101 Satz 1 werden die Wörter „Der Patentanwalt" durch die Wörter „Das Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

53.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann gegen das Mitglied ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden, das aber bis zur Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden muss."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „strafgerichtlichen Verfahren erhoben" durch die Wörter „Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das berufsgerichtliche Verfahren vor der Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, dass sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn im Straf- oder Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Mitglieds der Patentanwaltskammer liegen."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" und das Wort „Patentanwalts" durch die Wörter „Mitglieds der Patentanwaltskammer" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafverfahren" durch die Angabe „Straf-" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „strafgerichtlichen Verfahren" durch die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" und die Wörter „strafgerichtlichen Verfahren" durch die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt.

54.
§ 102a wird wie folgt gefasst:

§ 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen

(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Patentanwaltskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht es untersteht, ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, so ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden, wenn das Mitglied hauptsächlich patentanwaltlich tätig ist.

(2) Kommt eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden.

(3) Gegenstand der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte ist nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden patentanwaltlichen Pflichten."

55.
Nach § 102b wird folgender Zweiter Unterabschnitt eingefügt:

Zweiter Unterabschnitt Berufsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften


§ 103 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften


(1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und gegen eine Berufsausübungsgesellschaft können miteinander verbunden werden.

(2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen.

§ 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften


(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.


§ 103b Besonderer Vertreter


(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter hat im berufsgerichtlichen Verfahren bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestellung ist der Vorsitzende des Landgerichts zuständig.

§ 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern


Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 95b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in die Lage des berufsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

§ 103d Vernehmung des gesetzlichen Vertreters


(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im berufsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufsausübungsgesellschaft entsprechend.

(2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung der Berufsausübungsgesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend."

56.
Die bisherigen §§ 103 und 103a werden aufgehoben.

57.
§ 107 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „einen Patentanwalt" durch die Wörter „ein Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, wenn das Landgericht der Einstellung zugestimmt hatte."

58.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Patentanwalt" durch die Wörter „Das Mitglied der Patentanwaltskammer", das Wort „ihn" durch das Wort „es" und das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Patentanwalts" durch das Wort „Mitglieds" und das Wort „Patentanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Mitglied kann bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen

1.
eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird, oder

2.
offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 vorliegt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „schuldhafte Pflichtverletzung des Patentanwalts" durch die Wörter „Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Patentanwaltskammer" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „den Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

59.
In § 115 Satz 1, § 116 Absatz 2 und § 118 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

60.
§ 119 wird wie folgt gefasst:

§ 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer

Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig."

61.
§ 120 wird aufgehoben.

62.
§ 121 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Patentanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann."

63.
§ 122 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der" durch die Wörter „Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die" und die Wörter „ist, zu verlesen sei" durch die Wörter „sind, zu verlesen sind" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Patentanwaltskammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „daß der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm" durch die Wörter „dass die Zeugen oder Sachverständigen voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ist ein Zeuge oder Sachverständiger" durch die Wörter „Sind Zeugen oder Sachverständige" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsanwalt oder der Patentanwalt" durch die Wörter „Die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

64.
§ 123 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 52h Absatz 1) erloschen ist;".

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 103a" durch die Angabe „§ 97b" ersetzt.

65.
§ 125 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Patentanwalts" durch die Wörter „Mitglieds der Patentanwaltskammer" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die §§ 119, 122 und 123 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 119 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt. § 121 gilt mit der Maßgabe, dass der Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Berufsrichter ist, beauftragen kann, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen."

66.
§ 127 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautet;

2.
wenn das Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt hat;".

67.
§ 128 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „Patentanwalts" durch die Wörter „Mitglieds der Patentanwaltskammer" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 123 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist an den nach § 86 zuständigen Senat für Patentanwaltssachen zurückzuverweisen."

68.
§ 130 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt worden wäre."

69.
§ 131 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausschließung aus der Patentanwaltschaft" die Wörter „oder zur Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der frühere Patentanwalt" durch die Wörter „das frühere Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

70.
§ 132 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder Aberkennung Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Patentanwalt" durch die Wörter „dem Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „den Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

71.
§ 133 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Patentanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „des Patentanwalts" durch die Wörter „des Mitglieds der Patentanwaltskammer" ersetzt.

72.
§ 135 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Patentanwaltschaft" die Wörter „oder auf Aberkennung der Befugnis und Vertretung nach § 3" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

73.
§ 136 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

74.
§ 137 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, ist nicht mehr zur Beratung und Vertretung nach § 3 befugt."

b)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Das Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Patentanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Patentanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder."

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Patentanwalt" durch die Wörter „des Mitglieds der Patentanwaltskammer" ersetzt.

75.
§ 138 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen."

76.
§ 140 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautendes Urteil ergeht;".

77.
§ 141 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalts" durch das Wort „Mitglieds" ersetzt.

78.
§ 143 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Patentanwalt" durch die Wörter „ein Mitglied der Patentanwaltskammer" und das Wort „den" durch das Wort „das" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort „Es" ersetzt.

79.
§ 144 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(96 Abs. 1 Nr. 4) wird" durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Nummer 4) und die Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 (§ 96 Absatz 2 Nummer 4) werden" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2)" durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2)" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „(§ 96 Abs. 1 Nr. 3)" durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3)" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

80.
§ 144a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" und wird jeweils die Angabe „Satz 4" durch die Wörter „den Sätzen 4 und 5" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „den Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 Buchstabe d wird durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt:

„d)
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,

e)
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;".

bbb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
20 Jahre bei einer Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder bei einer Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3, nach der das Mitglied der Patentanwaltskammer erneut zugelassen wurde."

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die patentanwaltlichen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend."

b)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder einer Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 beginnt die Frist mit dieser Zulassung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e nicht, solange

1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,

2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder

3.
ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist."

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

81.
In § 145 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz" das Komma und die Wörter „insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Patentanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertreters," gestrichen.

82.
In § 149 Absatz 1 werden die Wörter „Patentanwalt, der" durch die Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer, das" ersetzt.

83.
§ 150 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Patentanwalt, der in dem" durch die Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer, das im" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zur Patentanwaltschaft" gestrichen.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Patentanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Dem Patentanwalt, der in dem" durch die Wörter „Das Mitglied der Patentanwaltskammer, das im" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

84.
§ 150a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Patentanwalt" durch die Wörter „dem Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Patentanwalts" durch die Wörter „des Mitglieds der Patentanwaltskammer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Patentanwalts" durch die Wörter „des Mitglieds der Patentanwaltskammer" und die Angabe „§ 103 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 97a Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

85.
In § 151 werden die Wörter „weder dem Patentanwalt" durch die Wörter „weder dem Mitglied der Patentanwaltskammer" und die Wörter „oder von dem Patentanwalt" durch die Wörter „oder von dem Mitglied" ersetzt.

86.
§ 155a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Tätigkeitsverbote nach Absatz 2 gelten auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben

1.
mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 2 nicht tätig werden darf, oder

2.
mit einem Angehörigen eines anderen Berufs im Sinne des § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei einer entsprechenden Anwendung des Absatzes 2 in Verbindung mit § 52d Absatz 3 untersagt wäre.

Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 2 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen offenbart werden."

87.
Nach § 156 wird folgender Zehnter Teil eingefügt:

Zehnter Teil Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften


§ 157 Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung


(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von patentanwaltlichen Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie

1.
nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben, und

2.
auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen wurden.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme

1.
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.
der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und

3.
der Schweiz

festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Patentanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Patentanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(3) Die Befugnis zur Erbringung von patentanwaltlichen Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich

1.
für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts,

2.
für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats.

§ 158 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf


(1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer (§ 157 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Patentanwaltskammer jährlich vorzulegen.

(2) Die Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn

1.
der niedergelassene ausländische Patentanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder

2.
die Voraussetzungen des § 157 Absatz 1 wegfallen.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten im Übrigen

1.
sinngemäß der Zweite und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils mit Ausnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24, der Dritte und Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, der Siebente, der Achte und der Zehnte Teil und

2.
die auf Grund des § 29 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung.

Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 17 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland entsprechend. Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde patentanwaltliche Angelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer.

(4) Der niedergelassene ausländische Patentanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)" nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Patentanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Patentanwaltskammer" zu verwenden.

(5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Patentanwälte den Patentanwälten und Rechtsanwälten gleich:

1.
Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches),

2.
Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches),

3.
Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und

4.
Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).

§ 159 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften


(1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation hat, darf über eine Zweigniederlassung patentanwaltliche Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn

1.
ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Patentangelegenheiten ist,

2.
sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist,

3.
ihre Gesellschafter Patentanwälte oder Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufe sind,

4.
die deutsche Zweigniederlassung eine eigene Geschäftsleitung hat, die die Gesellschaft vertreten kann und die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung sicherzustellen, und

5.
sie durch die Patentanwaltskammer zugelassen ist.

(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d, 52e, 52f, 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 52j, 52l, 52m und 52n entsprechend. § 52j ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Patentanwälte oder nach § 157 niedergelassene ausländische Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören müssen.

(3) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland durch nach § 157 Absatz 3 Nummer 1 befugte niedergelassene ausländische Patentanwälte patentanwaltliche Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Patentanwalts und des Völkerrechts zu erbringen.

(4) Die Befugnisse nach § 52k stehen der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn an ihr mindestens ein Patentanwalt als Gesellschafter beteiligt ist und der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. Sie darf nur durch Gesellschafter und Vertreter handeln, in deren Person die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.

(5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form auf ihre ausländische Rechtsform unter Angabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechtsordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu erläutern.

(6) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Die Befugnis zur Erbringung patentanwaltlicher Rechtsdienstleistungen nach Absatz 3 beschränkt sich auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Patentanwalts.

(7) In der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse nach § 29 Absatz 4 einzutragen."

88.
Der bisherige Zehnte Teil wird der Elfte Teil.

89.
Die bisherigen §§ 157 bis 159 werden aufgehoben.

90.
Die folgenden §§ 161 und 162 werden angefügt:

„§ 161 Maßgabe nach dem Einigungsvertrag

Patentanwälte und Patentassessoren, die am 3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen waren, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt haben.

§ 162 Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften

(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f.

(2) Berufsausübungsgesellschaften, die

1.
am 1. August 2022 bestanden,

2.
nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und

3.
nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,

müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach § 52k zu."

91.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Vorbemerkung 1 Absatz 2 werden die Wörter „den Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Nummer 1111 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort „Patentanwaltschaft" die Wörter „oder der Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3" eingefügt.

c)
In Nummer 1220 wird in der Anmerkung das Wort „Patentanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer" und das Wort „ihn" durch das Wort „es" ersetzt.

d)
In den Nummern 1310 und 1311 wird jeweils im Gebührentatbestand die Angabe „§ 128 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 98 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

e)
In Nummer 1321 wird in der Anmerkung das Wort „Patentanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer" und das Wort „ihn" durch das Wort „es" ersetzt.