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§ 3 - Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung (EStSchlEV)

V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 284
Geltung ab 01.01.2024 bis 31.12.2026; FNA: 605-1-9-12 Gemeindefinanzen
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§ 3 Rundung der Schlüsselzahlen



Die Schlüsselzahlen sind auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden.

 
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