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§ 3 - Finanzgerichtsordnung (FGO)

neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1 Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
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§ 3



(1) Durch Gesetz werden angeordnet

1.
die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,

2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes,

3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,

4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte,

5.
die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten,

6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.



 

Zitierungen von § 3 FGO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 FGO
... oder nach Maßgabe der Landesgesetze gewählt. In den Fällen des § 3 Abs. 2 und bei Bestehen eines Finanzgerichts für die Bezirke mehrerer Oberfinanzdirektionen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 6 RAuNOBRÄndG Änderung der Finanzgerichtsordnung
... ersetzt. 2. In § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 4" durch die Angabe „§ 3a" ...