Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (GEGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2024 HeizkostenV offen

Die Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2021 (BGBl. I S. 4964) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „gehören die Kosten" die Wörter „des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms und" eingefügt.

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Komma die Wörter „bei Wärmepumpen oder" eingefügt.

bb)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Heizkessel" ein Komma und die Wörter „durch Wärmepumpen" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
bei dem Betrieb einer monovalenten Wärmepumpe mit 0,30 zu multiplizieren."

3.
In § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „Wärmepumpen- oder" gestrichen.

4.
Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Wenn der anteilige Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst wird, hat der Gebäudeeigentümer bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren. In den Fällen des Satzes 1 sind die Vorschriften dieser Verordnung für den Abrechnungszeitraum, der nach der Installation beginnt, erstmalig anzuwenden. Der Eigentümer eines vermieteten Gebäudes, in dem mindestens ein Mieter eine Bruttowarmmiete entrichtet, hat vor Beginn des ersten Abrechnungszeitraums nach dem 30. September 2025 Folgendes zu bestimmen:

1.
den Durchschnittswert der in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jährlich angefallenen Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sowie

2.
den Anteil der einzelnen Nutzeinheiten an dem ermittelten Durchschnittswert entsprechend ihrer Wohn- oder Nutzfläche."

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 GEGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 GEGuaÄndG Inkrafttreten
... 1. Januar 2024 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 22 sowie Artikel 3 am 1. Oktober 2024 in ...