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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

§ 3 - Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)

Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180 (Nr. 57); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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§ 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes



1Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt worden ist. 2Die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind entsprechend auf Gebote der gemeinsamen Ausschreibungen anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln.





 

Frühere Fassungen von § 3 GemAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.01.2020Artikel 3 Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
vom 20.01.2020 BGBl. I S. 106

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 GemAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GemAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GemAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106
Artikel 3 InnAusVEV Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
... 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Ausschreibungsbestimmungen des ... wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bei den gemeinsamen ...