Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 3 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158 (Nr. 5); aufgehoben durch § 42 V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 82
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 600-1-3-16 Finanzverwaltung
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§ 3 Hauptzollamt Augsburg



Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim und des Hauptzollamts Landshut für den Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm,

2.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim sowie

3.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim.



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