Artikel 3 - Hebammenreformgesetz (HebRefG)

G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2019 SGB V § 134a

§ 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d eingefügt:

„(1d) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Pauschalen, die im Verfahren zur Finanzierung von Kosten für die Ausbildung von Hebammenstudierenden in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freiberuflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden. Die Pauschalen nach Satz 1 sind erstmals bis zum 31. Dezember 2019 mit Wirkung für diejenigen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die sich zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung von Hebammenstudierenden verpflichtet haben, zu vereinbaren. Für die Kosten der Weiterqualifizierung, die dazu dient, die Hebamme erstmals für die Praxisanleitung nach § 14 des Hebammengesetzes zu qualifizieren, ist eine eigene Pauschale zu bilden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht die Pauschalen auf seiner Internetseite; dies gilt auch für eine Festlegung durch die Schiedsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3."

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „oder nicht bis zum Ablauf der nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 3 und Absatz 1c vorgegebenen Fristen" gestrichen.

b)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Kommt im Fall des Absatzes 1d bis zum 31. Dezember 2019 eine Vereinbarung nicht zustande, haben die Vertragspartner nach Absatz 1 die Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber unverzüglich zu informieren; diese hat von Amts wegen ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb von sechs Wochen die Pauschalen nach Absatz 1d festzulegen. Für die nach dem erstmaligen Zustandekommen einer Vereinbarung nach Absatz 1d oder einer Schiedsstellenentscheidung nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge gelten die Sätze 1 und 2."

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Zitierungen von Artikel 3 HebRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 HebRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 HebRefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft. (3) In Artikel 1 tritt § 71 ...


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