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§ 3 - Identifikationsnummerngesetz (IDNrG)

Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Geltung ab 31.08.2023, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 3 Einrichtung und Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde



(1) 1Die Registermodernisierungsbehörde hat folgende Aufgaben:

1.
Erstellen einer Übersicht über bestehende Register,

2.
Übermittlung der Identifikationsnummer sowie der übrigen Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 an

a)
registerführende Stellen in Bund und Ländern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie

b)
öffentliche Stellen nach § 6 Absatz 2,

3.
übergeordnete Steuerung

a)
der einzelnen Projekte zur Umsetzung dieses Gesetzes sowie

b)
von registerübergreifenden Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität.

2Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde wahr.

(2) 1Die Registermodernisierungsbehörde darf zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6 und 11 der Abgabenordnung und der Steuerdaten-Abrufverordnung in der jeweils geltenden Fassung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 der Abgabenordnung gespeicherte Daten im automatisierten Verfahren abrufen und an

1.
registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie

2.
öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz

übermitteln. 2Die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesverwaltungsamts bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 3 IDNrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IDNrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IDNrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 IDNrG Verordnungsermächtigung
... zwischen der Registermodernisierungsbehörde und dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 3 , 2. zu dem technischen Format der Daten nach § 4 Absatz 2 und 3, 3. zu ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz und die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 2 und 3 des Registermodernisierungsgesetzes sowie über das Inkrafttreten der Artikel 15 und 16 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
B. v. 24.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 230
 
Zitat in folgenden Normen

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 21 RegMoG Übergangsregelung zur Verwendung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung für die Pilotierung des Datenschutzcockpits (vom 07.07.2021)
... sowie zur Anzeige der Geburt und Namensbestimmung verarbeiten. Bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 § 3 dürfen die Meldebehörden die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung ...