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§ 3 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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§ 3 Verteilung



(1) Der in § 1 Absatz 1 festgelegte Betrag verteilt sich wie folgt:

1.
43 Prozent für das Lausitzer Revier, davon

a)
60 Prozent für Brandenburg und

b)
40 Prozent für den Freistaat Sachsen,

2.
37 Prozent für das Rheinische Revier und

3.
20 Prozent für das Mitteldeutsche Revier, davon

a)
60 Prozent für Sachsen-Anhalt und

b)
40 Prozent für den Freistaat Sachsen.

(2) Daraus ergibt sich die folgende Verteilung nach Ländern:

1.
25,8 Prozent für Brandenburg,

2.
37 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

3.
25,2 Prozent für den Freistaat Sachsen sowie

4.
12 Prozent für Sachsen-Anhalt.

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Zitierungen von § 3 InvKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InvKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 InvKG Förderziel und Fördervolumen
... Land bis zu 90 Millionen Euro aus den Mitteln für das Mitteldeutsche Revier gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 . (3) Die Strukturhilfen dienen im Rahmen der Förderziele nach den Absätzen 1 ...
§ 18 InvKG Ansiedlung von Einrichtungen des Bundes in den Revieren
... Kriterien ist bei der Verteilung dieser Arbeitsplätze der Verteilungsschlüssel nach § 3 als Orientierungsgröße zu berücksichtigen sowie eine möglichst ...
§ 27 InvKG Finanzierung
... und 4 werden in einem Umfang von bis zu 26 Milliarden Euro bis zum Jahr 2038 realisiert. § 3 ist entsprechend ...