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§ 3 - Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)

neugefasst durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 365-1 Kostenrecht
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§ 3



Zustellungen sind nur erforderlich, soweit dies besonders bestimmt ist. Sie werden sinngemäß nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen bewirkt. Die dem Gericht vorbehaltenen Anordnungen trifft die Vollstreckungsbehörde.

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