Das
Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 2 Satz 11 wird die Angabe „44 Euro" durch die Angabe „50 Euro" ersetzt.
- 2.
- § 24b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „1.908 Euro" durch die Angabe „4.008 Euro" ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a werden die Wörter „sowie in den Kalenderjahren 2020 und 2021 der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3; für den Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3 kann auch ohne Antrag des Arbeitnehmers ein Freibetrag ermittelt werden" gestrichen.