§ 3 - Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV)

V. v. 24.04.2018 BGBl. I S. 527 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2018; FNA: 611-1-37 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 3 Verfahren des Datenabrufs


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Personen, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit einmalig zu registrieren und bei jedem Datenabruf gegenüber der Familienkasse zu authentisieren. 2Ein Datenabruf erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. 3Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.

(2) Für den Datenabruf mittels Datensatz sind der Familienkasse folgende Angaben mitzuteilen:

1.
die von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit vergebene Kindergeldnummer,

2.
das Ordnungskriterium, unter dem die jeweilige Stelle des öffentlichen Dienstes den maßgebenden Sachverhalt intern führt,

3.
den oder die Vornamen des zu berücksichtigenden Kindes und

4.
den Tag der Geburt des zu berücksichtigenden Kindes.

(3) 1Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ergänzt den Datensatz nach Absatz 2 um

1.
Zeiträume, für die ein Kindergeldanspruch für das zu berücksichtigende Kind besteht oder bestand, oder

2.
Zeiträume, für die Kindergeld für das zu berücksichtigende Kind zurückgefordert wurde.

2Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellt den ergänzten Datensatz zum Abruf bereit.

(4) Die technischen Maßnahmen und organisatorischen Einrichtungen für den Datenabruf stellt jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle für ihren Bereich bereit.


Text in der Fassung des § 6 Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV) V. v. 24. April 2018 BGBl. I S. 527 m.W.v. 25. Mai 2018

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 3 KiGAbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.05.2018§ 6 Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV)
vom 24.04.2018 BGBl. I S. 527

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 3 KiGAbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KiGAbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KiGAbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KiGAbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. § 3 Absatz 5 tritt am 25. Mai 2018 außer ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed