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§ 3 - Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)

§ 3 Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann auf Antrag feststellen, dass eine Kriegswaffe unbrauchbar im Sinne des § 1 Absatz 1 ist, und darüber eine Bescheinigung ausstellen.

(2) Abweichend von Absatz 1 trifft für Abgaben aus Bundeswehrbeständen das Bundesministerium der Verteidigung die Feststellung nach Absatz 1 und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus.

(3) Die Unbrauchbarmachung der Kriegswaffe ist vom Antragsteller bei Antragstellung in geeigneter Form nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 3 KrWaffUnbrUmgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KrWaffUnbrUmgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWaffUnbrUmgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Anlage BMWKBGebKAIV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... in Euro 1 Demilitarisierungsbescheinigungen nach § 3 Absatz 1 KrWaffUnbrUmgV 68 2 Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnisse nach § 4 ...