§ 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 29 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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- „§ 6 Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden."
Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2911