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§ 3 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht - Rönnebank" (NSGPBRV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3415 (Nr. 63)
Geltung ab 28.09.2017; FNA: 791-9-5 Naturschutz

§ 3 Schutzzweck



(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete durch dauerhafte Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für diese Gebiete maßgeblichen Lebensräume, Lebensgemeinschaften und Arten sowie der besonderen Eigenart dieses durch die Oderbank, den Adlergrund, die Rönnebank sowie die Hangbereiche des Arkonabeckens geprägten Teils der Ostsee.

(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des Gebietes, insbesondere

1.
seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der durch die Vermischung von salzreichem Tiefenwasser und nährstoffreichem Süßwasser geprägten Hydrodynamik,

2.
einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung der marinen Makrophytenbestände,

3.
der Bestände der Schweinswale, Kegelrobben und Seevogelarten sowie ihrer Lebensräume und der natürlichen Populationsdynamik sowie

4.
der Funktion für die Vernetzung der benthischen Lebensgemeinschaften in der südlichen Ostsee.



 

Zitierungen von § 3 NSGPBRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NSGPBRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSGPBRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 NSGPBRV Bewirtschaftungsplan
... dargestellt. Der Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3 notwendigen Maßnahmen enthalten. Er bestimmt ferner die Kontrolle des ...