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§ 3 - Nachweisgesetz (NachwG)
Artikel 1 G. v. 20.07.1995 BGBl. I S. 946; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 28.07.1995; FNA: 800-25 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 28.07.1995; FNA: 800-25 Arbeitsvertragsrecht
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§ 3 Änderung der Angaben
1Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. 2Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1174 m.W.v. 1. August 2022
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Frühere Fassungen von § 3 NachwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1174 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 NachwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NachwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NachwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 NachwG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2022)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 3. entgegen § 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Artikel 1 RL2019/1152-UG Änderung des Nachweisgesetzes
... werden durch die Wörter „in den Absätzen 1 bis 4" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „einen Monat ... für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen." 4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 Bußgeldvorschriften ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 3. entgegen § 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
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