(1)
1Das Entgelt wird von der Aufsichtsbehörde für jeden Erhebungszeitraum (
§ 1 Absatz 5 Satz 1 und 2) innerhalb eines Monats nach dessen Beginn berechnet und erhoben.
2Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sind zu der Berechnung anzuhören.
(2)
1Das Entgelt ist mit der Erhebung fällig.
2Die Aufsichtsbehörde kann unbeschadet des
§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung die Fälligkeit abweichend festlegen, wenn der Reisesicherungsfonds darlegt, dass die Vorauszahlung des Entgelts geeignet ist, die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
3Die Festsetzung von Teilzahlungen ist zulässig.
(3) Das Entgelt für den ersten Erhebungszeitraum (
§ 1 Absatz 5 Satz 1) beträgt 2,82 Millionen Euro; die
§§ 1 und
2 sowie Absatz 1 sind betreffend diesen Erhebungszeitraum nicht anzuwenden.