§ 3 - Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten (SoldRehaHomG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2993 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183
Geltung ab 23.07.2021; FNA: 51-14 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 3 Entschädigung; Entschädigungsverfahren


§ 3 hat 1 frühere Fassung

(1) Die rehabilitierte Person erhält auf Antrag eine Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt.

(2) Die Entschädigung beträgt

1.
3.000 Euro für jedes nach § 1 Absatz 1 aufgehobene Urteil und

2.
einmalig 3.000 Euro für Benachteiligungen nach § 1 Absatz 2.

(3) 1Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Jahren nach dem 23. Juli 2021 beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen. 2Das Bundesministerium der Verteidigung setzt die Entschädigung durch Verwaltungsakt fest.

(4) Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Absatz 1 besteht nicht, soweit von einer öffentlichen Stelle für denselben Sachverhalt bereits eine Entschädigung gezahlt wurde.

(5) 1Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. 2Die Entschädigung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

(6) Für das Entschädigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung G. v. 18. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 183 m.W.v. 24. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 3 SoldRehaHomG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2026Artikel 6 Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183

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