(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2018
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 78.000 Euro und monatlich 6.500 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 96.000 Euro und monatlich 8.000 Euro.
Die
Anlage 2 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2018 - 31. 12. 2018" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2018
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69.600 Euro und monatlich 5.800 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85.800 Euro und monatlich 7.150 Euro.
Die
Anlage 2a zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2018 - 31. 12. 2018" um die Jahresbeträge ergänzt.