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Artikel 3 - Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

Artikel 3 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Mai 2019 BVFG § 11

§ 11 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Krankengeld und Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch längstens für 182 Tage," gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und auf Krankengeld nach § 24b Absatz 2 Satz 2 und den §§ 44 bis 51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht kein Anspruch."

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
In Satz 2 wird das Komma und werden die Wörter „ausgenommen einen Anspruch auf Grund einer Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn festgestellt wurde, dass ein Bezieher von Eingliederungshilfe bereits bei Beginn des Leistungsbezugs arbeitsunfähig war" gestrichen.

3.
Absatz 4 wird aufgehoben.

4.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Leistungen gewährt die nach § 173 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung gewählte Krankenkasse. Soweit die Wahl einer Krankenkasse von einem Wohnort abhängig ist, gilt als Wohnort ein Ort in dem Bundesland, das nach § 8 für den Spätaussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder festgelegt wird. Wird das Wahlrecht nach Satz 1 nicht ausgeübt, wählt das Bundesverwaltungsamt oder eine von ihm benannte Stelle eine Krankenkasse."

5.
Absatz 6 wird aufgehoben.

6.
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ferner sind hierbei und bei der Erstattung des Aufwands der Krankenkassen untereinander für den Fall, dass eine Versicherung nicht bei der Krankenkasse zustande kommt, die die Leistungen nach § 11 erbracht hat, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden; für die Erstattung der Krankenkassen untereinander gilt § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

7.
Absatz 7a wird aufgehoben.

8.
In Absatz 8 wird die Angabe „bis 7a" durch die Angabe „bis 7" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 TSVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 TSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TSVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 162 11. ZustAnpV Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...