§ 3 Anrechenbarkeit von Upstream-Emissionsminderungen
(1) Ab dem Verpflichtungsjahr 2020 können Upstream-Emissionsminderungen, die in einem Verpflichtungsjahr erreicht worden sind, zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden.