§ 16 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 16 Geschäftsstatistik zur Entwicklungszusammenarbeit
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung darf bei öffentlichen und privaten Stellen, die Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit erbringen, für folgende Zwecke Daten erheben:
- 1.
- für Zwecke der internationalen Berichterstattung gemäß den Anforderungen, die sich aus der Richtlinie Converged Statistical Reporting Directives for the Creditor Reporting System (CRS) and the Annual DAC Questionnaire (OECD/DAC-Richtlinie DCD/ DAC/STAT(2018)9/FINAL) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, sowie
- 2.
- für Zwecke der nationalen Berichterstattung zur Entwicklungszusammenarbeit.
Die Erhebung und die Auswertung der Daten führt das Statistische Bundesamt im Auftrag und nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch."
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401