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Artikel 3b - Pflegebonusgesetz (PfleBoG k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938, BGBl. 2023 I Nr. 42
Geltung ab 30.06.2022, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 3b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2022 SGB V § 132e, § 132j

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 132e wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung einen Vertrag über die Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abzuschließen, insbesondere über

1.
die Vergütung der Impfleistung der Apotheken einschließlich der Vergütung der Impfdokumentation und

2.
die Abrechnung der Vergütung.

In dem Vertrag nach Satz 1 ist für die Beschaffung der Grippeimpfstoffe, die zur Anwendung durch die Apotheken vorgesehen sind, eine Vergütung der Apotheken von 1 Euro je Einzeldosis sowie die Umsatzsteuer vorzusehen. Einigen sich die Vertragsparteien nach Satz 1 nicht bis zum 31. August 2022, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 innerhalb von einem Monat den Inhalt des Vertrages fest. Der Vertrag gilt bis zum Wirksamwerden eines neuen Vertrages fort; der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden des ersten Vertrages fort."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker meldet bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen, die zur Anwendung durch die Apotheken vorgesehen sind, auf Grundlage der durch die Apotheken geplanten Bestellungen an das Paul-Ehrlich-Institut" eingefügt.

bb)
In Satz 4 wird nach dem Wort „Bundesvereinigung" ein Komma und werden die Wörter „der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker" eingefügt.

c)
In Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und an die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker" eingefügt.

2.
Dem § 132j wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Vertragspartner nach Absatz 1 haben die Modellvorhaben innerhalb von neun Monaten nach dem Abschluss eines Vertrages oder Vorliegen eines Schiedsspruchs nach § 132e Absatz 1a zu beenden."

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Zitierungen von Artikel 3b Pflegebonusgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3b PfleBoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfleBoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 11 GüZustAnpG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 328 Absatz 1 Satz ...