(1) Für Anbieter von Videosharingplattform-Diensten gilt dieses Gesetz, sofern sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.
(2)
1Für Anbieter von Videosharingplattform-Diensten, die im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer haben, gilt dieses Gesetz nur, wenn die Bundesrepublik Deutschland nach
§ 3d Absatz 2 und 3 Sitzland ist oder als Sitzland gilt.
2Dieses Gesetz gilt für sie nur im Hinblick auf nutzergenerierte Videos und Sendungen nach
§ 3d Absatz 1 Nummer 2 und 3, welche Inhalte haben, die den Tatbestand der
§§ 111,
130 Absatz 1 oder 2, der
§§ 131,
140,
166 oder
184b des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
3Abweichend von
§ 1 Absatz 2 sind diese Anbieter von Videosharingplattform-Diensten von den Pflichten nach den
§§ 2,
3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 und § 3a befreit.
(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 für den Anbieter eines Videosharingplattform-Dienstes dieses Gesetz im Hinblick auf die in Absatz 2 Satz 2 genannten nutzergenerierten Videos und Sendungen gilt, ist er verpflichtet, mit seinen Nutzern wirksam zu vereinbaren, dass diesen die Verbreitung der in Absatz 2 Satz 2 genannten nutzergenerierten Videos und Sendungen verboten ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272