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§ 409 - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 409 Inhalt des Strafbefehls



(1) 1Der Strafbefehl enthält

1.
die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,

2.
den Namen des Verteidigers,

3.
die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,

4.
die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,

5.
die Beweismittel,

6.
die Festsetzung der Rechtsfolgen,

7.
die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird.

2Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. 3§ 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.





 

Frühere Fassungen von § 409 StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 3 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872
aktuell vorher 25.07.2015Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten
vom 24.10.2006 BGBl. I S. 2350
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 409 StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 409 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 3 VermAbschRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 01.07.2017)
... 407 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Verfall," gestrichen. 11. In § 409 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 111i Abs. 2 sowie" gestrichen und wird das Wort ...

Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten
G. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2350
Artikel 1 RückgVermabschStG Änderung der Strafprozessordnung
... Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden." 14. § 409 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 111i Abs. 2 sowie § 267 Abs. ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... § 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe § 409 Inhalt des Strafbefehls § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 (StVÄG 1987)
G. v. 27.01.1987 BGBl. I S. 475; aufgehoben durch Artikel 85 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 12 StVÄG 1987 Überleitungsvorschriften
... Auf Strafbefehle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt worden sind, ist § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Strafprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.  ...