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Artikel 40 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 40 Änderung des Forschungszulagengesetzes


Artikel 40 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 FZulG § 3, § 10

Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „vom Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahlten" durch die Wörter „beim Anspruchsberechtigten für den Auftrag entstandenen" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Werden in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 5 vom Auftragnehmer ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer weitervergeben, ist das für einen Unterauftrag entstandene Entgelt kein förderfähiger Aufwand."

2.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „bei der nächsten Veranlagung zur" durch die Wörter „im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ergibt sich nach der Anrechnung nach Satz 2 ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen, wird dieser dem Steuerpflichtigen als Einkommensteuererstattung aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder als Körperschaftsteuererstattung bei Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer ausgezahlt."



 

Zitierungen von Artikel 40 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 40 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 50 JStG 2020 Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 10 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 40 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 33 tritt mit Wirkung vom 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050
Artikel 11 KStMoG Änderung des Forschungszulagengesetzes
... Absatz 2 des Forschungszulagengesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Nach § 1a ...