§ 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
(1) Jede der folgenden Erklärungen kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden:
- 1.
- Erklärung, durch die Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen,
- 2.
- Erklärung, durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,
- 3.
- Erklärung, durch die ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte
- a)
- seinen Geburtsnamen wieder annimmt,
- b)
- den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt oder
- c)
- dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den bis zur Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellt oder anfügt oder diese Erklärung widerruft,
- 4.
- Erklärung, durch die Ehegatten nach der Eheschließung ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,
- 5.
- Erklärung, durch die ein Ehegatte den Ehenamen seinem Geschlecht anpasst oder durch die er eine solche Erklärung widerruft,
- 6.
- Erklärung, durch die ein Ehegatte sich der Erstreckung der Änderung des Geburtsnamens des Kindes auf den Ehenamen anschließt.
(2) 1Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist. 2Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 4Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.
Frühere Fassungen von § 41 PStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 79 PStG Altfallregelung (vom 01.05.2025) ... abweichend von der in § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2 , § 43 Absatz 2 Satz 3 und § 45 Absatz 2 Satz 2 getroffenen Zuständigkeitsreglung ...
Zitat in folgenden NormenPersonenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 112
§ 27 PStV Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin (vom 01.11.2017) ... Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2 Satz 4 , § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes ...
§ 46 PStV Familienrechtliche Erklärungen (vom 01.11.2024) ... Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b des Gesetzes gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... in Berlin zu übersenden." b) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen. 11. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... abweichend von der in § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2 , § 42 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 3 und § 45 Absatz 2 Satz 2 getroffenen ...
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts
G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
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