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§ 41c - Postgesetz (PostG)

§ 41c Fundbriefe



1Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten auch in den Fällen verarbeiten, in denen Postsendungen in ihren Betriebsablauf gelangt sind, die nicht zur Beförderung durch sie bestimmt waren, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Zustellung oder Rückführung der Postsendungen oder zum Zwecke der Entgeltabrechnung erforderlich ist. 2Diensteanbieter dürfen diese Postsendungen öffnen, wenn weder hinreichende Absender- oder Empfängerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch eine Übergabe der Postsendung an den vom Kunden gewählten Diensteanbieter möglich ist.





 

Frühere Fassungen von § 41c PostG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 135 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41c PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41c PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 PostG Datenschutz (vom 26.11.2019)
... 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch die Regelungen der §§ 41a bis 42 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 135 2. DSAnpUG-EU Änderung des Postgesetzes
... 41a Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung § 41b Ausweisdaten § 41c Fundbriefe". b) Die Angabe zu § 50 wird gestrichen. 2. § 40 ... 2 wird aufgehoben. 3. § 41 wird durch die folgenden §§ 41, 41a, 41b und 41c ersetzt: „§ 41 Datenschutz Für Unternehmen und Personen, ... 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch die Regelungen der §§ 41a bis 42 ergänzt. § 41a Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung  ... nach Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Verjährungsfristen zu löschen. § 41c Fundbriefe Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten auch in den Fällen ...