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§ 422 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 422 Nachnahme



(1) Haben die Parteien vereinbart, daß das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, daß der Betrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels einzuziehen ist.

(2) Das auf Grund der Einziehung Erlangte gilt im Verhältnis zu den Gläubigern des Frachtführers als auf den Absender übertragen.

(3) Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so haftet der Frachtführer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachnahme.



 

Zitierungen von § 422 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 422 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 449 HGB Abweichende Vereinbarungen über die Haftung (vom 25.04.2013)
... von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch ...