§ 42 Rucksackprinzip
1Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. 2Als erforderlich gilt die vom Kunden abgenommene Höchstmenge des vorangegangenen Abnahmejahres, soweit eine entsprechende Höchstabnahmemenge auch weiterhin zu vermuten ist.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
Artikel 4 EnWRVÄndV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung ... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt: „§ 42a Elektronischer ... genannt sind. § 50 Absatz 1 Nummer 14 bleibt unberührt." 3. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Elektronischer ...
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