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§ 42 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 42 Steuerbevollmächtigter



1Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. 2Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.

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Zitierungen von § 42 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 StBerG Bestellung eines allgemeinen Vertreters (vom 12.04.2008)
... Vertreter muß ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§§ 40, 42 ) sein. (2) Dem Vertreter stehen im Rahmen der eigenen Befugnisse die ...