1Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach
§ 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und
§ 42b Absatz 1 sowie von Waffen- und Messerverbotszonen nach
§ 42 Absatz 5 im räumlichen Geltungsbereich dieser gesetzlichen Waffen- und Messerverbote sowie im räumlichen Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszonen Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen.
2Die Auswahl der nach Satz 1 kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des
Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig.
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G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332