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§ 43 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 43 Wählerverzeichnis



(1) 1Der Wahlvorstand stellt ein nach Laufbahngruppen untergliedertes Verzeichnis der wahlberechtigten Vertrauenspersonen seines Zuständigkeitsbereichs auf. 2Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder oder jedem Wahlberechtigten

1.
den Familiennamen,

2.
die Vornamen,

3.
den Dienstgrad und

4.
die Einheit oder Dienststelle.

(2) 1Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluss der Wahl laufend zu aktualisieren. 2Die erforderlichen Unterlagen sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten zur Verfügung zu stellen.

(3) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine besondere Verwendung im Ausland in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist die stellvertretende Vertrauensperson wahlberechtigt, die nach § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes als Vertrauensperson eintritt.

(4) 1Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich nach dem Aufstellen am Sitz des Wahlvorstands zur Einsicht auszulegen. 2Die Auslegung ist den Wahlberechtigten über ihre Vorgesetzten bekannt zu geben.

(5) 1Umfasst der Zuständigkeitsbereich des Wahlvorstands sicherheitsempfindliche Bereiche, können Angaben im Wählerverzeichnis und in den Wahlunterlagen im erforderlichen Umfang als Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades eingestuft werden. 2Im Fall einer solchen Einstufung dürfen Zugang zu diesen Unterlagen oder Einsicht in diese Unterlagen nur Personen erhalten, die zum Umgang mit Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind.