§ 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung
(1) Der monatliche Gesamtbedarf ergibt sich aus der Summe der nach
§ 42 Nummer 1 bis 4 anzuerkennenden monatlichen Bedarfe.
(2) Die Höhe der monatlichen Geldleistung im Einzelfall (monatlicher Zahlungsanspruch) ergibt sich aus dem Gesamtbedarf nach Absatz 1 zuzüglich Nachzahlungen und abzüglich des nach
§ 43 Absatz 1 bis 4 einzusetzenden Einkommens und Vermögens sowie abzüglich von Aufrechnungen und Verrechnungen nach
§ 44b.
(3)
1Sehen Vorschriften des Dritten Kapitels vor, dass Bedarfe, die in den Gesamtbedarf eingehen, durch Zahlungen des zuständigen Trägers an Empfangsberechtigte gedeckt werden können oder zu decken sind (Direktzahlung), erfolgt die Zahlung durch den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger, und zwar bis zur Höhe des jeweils anerkannten Bedarfs, höchstens aber bis zu der sich nach Absatz 2 ergebenden Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs; die
§§ 34a und
34b bleiben unberührt.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Leistungsberechtigte eine Direktzahlung wünschen.
3Erfolgt eine Direktzahlung, hat der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger die leistungsberechtigte Person darüber schriftlich zu informieren.
(4) Der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger kann bei Zahlungsrückständen aus Stromlieferverträgen für Haushaltsstrom, die zu einer Unterbrechung der Energielieferung berechtigen, für die laufenden Zahlungsverpflichtungen einer leistungsberechtigten Person eine Direktzahlung entsprechend Absatz 3 Satz 1 vornehmen.
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interne Verweise§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020) ... 27 bis 40), 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b), 3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), 4. Hilfe zur ...
§ 44b SGB XII Aufrechnung, Verrechnung (vom 01.07.2017) ... Buches dessen bestandskräftige Ansprüche mit dem monatlichen Zahlungsanspruch nach § 43a nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verrechnen. Zwischen den für die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 25 ReRaG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... wird wie folgt geändert: a) Vor der Angabe zu § 43a wird folgende Angabe eingefügt: „Zweiter Abschnitt ... „Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen". b) Nach der Angabe zu § 43a wird die Angabe „Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen" gestrichen. ... „(§§ 61 bis 66a)" ersetzt. 3. Vor § 43a wird folgende Überschrift eingefügt: „Zweiter Abschnitt ... „Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen". 4. Nach § 43a wird die Überschrift „Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen" gestrichen. ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 3a RBEGuSGBÄndG Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2017 ... Unterkunft und Heizung". e) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe zu § 43a eingefügt: „§ 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und ... der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe zu § 43a eingefügt: „ § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung". f) Die Angaben zu §§ ... vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen." 9. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: „§ 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung ... 9. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: „ § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung (1) Der monatliche Gesamtbedarf ... Buches dessen bestandskräftige Ansprüche mit dem monatlichen Zahlungsanspruch nach § 43a nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verrechnen. Zwischen den für die Ausführung ...
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