(1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die
§§ 6 bis 9 und die
§§ 18 bis 26 sowie
§ 43 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Mindestprobezeit und auf die Probezeit sind die Zeiten anzurechnen, in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat, bei einem anderen Dienstherrn in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 56 BLV Folgeänderungen ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 44 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 45 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 6. In § 44 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung)" durch ... die Angabe „§ 20 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 6. In § 44 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 45 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ... 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ersetzt. 7. In § 44 Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer ... eingefügt. 4. In § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1 und § 44 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 33b Abs. 3 der ...
Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582