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Artikel 45 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 45



1Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. 2Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. 3Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.





 

Frühere Fassungen von Artikel 45 GG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93)
vom 08.10.2008 BGBl. I S. 1926

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 45 GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 45 GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1712
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 16.07.2010 BGBl. I S. 1041
 
Zitat in folgenden Normen

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
§ 93b GO-BT Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (vom 01.01.2023)
... Dem gemäß Artikel 45 des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union ... 9 Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes. Die Rechte des Bundestages nach Artikel 45 Satz 3 des Grundgesetzes kann er nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen wahrnehmen. Das Recht des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93)
G. v. 08.10.2008 BGBl. I S. 1926, 2009 BGBl. II S. 1223
Artikel 1 GGÄndG2008 Änderung des Grundgesetzes
... 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden." 2. Dem Artikel 45 wird folgender Satz angefügt: „Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Diätengesetz 1968
G. v. 03.05.1968 BGBl. I S. 334; geändert und aufgehoben durch Artikel VIII und Artikel I § 46 G. v. 18.02.1977 BGBl. I S. 297
§ 17 DiätenG
... die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der gemäß den Artikeln 45 und 45a des Grundgesetzes eingesetzten Ausschüsse haben diese Rechte bis zum Ablauf des ...

Gesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa
Artikel 1 G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
§ 5 EUZBBRAG Bundestagsausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
... Bundestag kann den von ihm nach Artikel 45 des Grundgesetzes bestellten Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union ...