Artikel 45
1Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union.
2Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß
Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
3Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1712
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 16.07.2010 BGBl. I S. 1041
Zitat in folgenden NormenGeschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
§ 93b GO-BT Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (vom 01.01.2023) ... Dem gemäß Artikel 45 des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union ... 9 Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes. Die Rechte des Bundestages nach Artikel 45 Satz 3 des Grundgesetzes kann er nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen wahrnehmen. Das Recht des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93)
G. v. 08.10.2008 BGBl. I S. 1926, 2009 BGBl. II S. 1223
Zitate in aufgehobenen TitelnDiätengesetz 1968
G. v. 03.05.1968 BGBl. I S. 334; geändert und aufgehoben durch Artikel VIII und Artikel I § 46 G. v. 18.02.1977 BGBl. I S. 297
§ 17 DiätenG ... die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der gemäß den Artikeln 45 und 45a des Grundgesetzes eingesetzten Ausschüsse haben diese Rechte bis zum Ablauf des ...
Gesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa
Artikel 1 G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
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