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§ 46 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 46 Mündliche Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung besteht aus

1.
einem Prüfungsgespräch und

2.
einem Kurzvortrag.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 50 Minuten nicht überschreiten.

(3) 1Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2In einer Gruppe sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(5) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen.