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§ 46 - Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 46 Tätigkeit unter Aufsicht



Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.

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Zitierungen von § 46 IfSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 IfSG Anzeigepflichten
... werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind. (2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können die ...
§ 50 IfSG Veränderungsanzeige
... entsprechend. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig ...