(1)
1Eine Garantieerklärung (
§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein.
2Sie muss Folgendes enthalten:
- 1.
- den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
- 2.
- den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
- 3.
- das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
- 4.
- die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
- 5.
- die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Artikel 1 BauVRRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 " durch die Wörter „von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 ... „Absätze 1 und 2" ersetzt. f) Absatz 6 wird aufgehoben. 15. § 479 wird wie folgt gefasst: „§ 479 Sonderbestimmungen für Garantien ... Absatz 6 wird aufgehoben. 15. § 479 wird wie folgt gefasst: „ § 479 Sonderbestimmungen für Garantien (1) Eine Garantieerklärung (§ 443) ...
Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2133