(1) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der in
§ 20 Absatz 1 Satz 1 genannten Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeit.
(2) 1Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff aus. 2Die Schwerpunkte der Prüfung unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn des Prüfungsgesprächs unter Verschluss zu halten.