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§ 47 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
§ 47 Zulassung zur Verteidigung der Bachelorthesis und Termin
(1) Zugelassen zur Verteidigung der Bachelorthesis wird, wer
- 1.
- die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in allen Praxismodulen bestanden hat und
- 2.
- die Bachelorthesis bestanden hat.
(2) Den Termin für die Verteidigung der Bachelorthesis legt das Prüfungsamt fest.
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